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KONTEXT
In Bezug auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom Juni 2016 zum OMT-Beschluss (Outright Monetary Transactions) der Europäischen Zentralbank (EZB) wirft Alice Weidel dem BVerfG in einer Presseerklärung vor, es hätte der Bundesbank die Mitwirkung am OMT-Programm untersagen müssen und sei „sträflich“ hinter seinen Möglichkeiten zurückgeblieben. Bundesbank und EZB würden ihre Kompetenzen „immer weiter überschreiten – ohne Legitimation“.
Nach der öffentlich kontrovers diskutierten „Whatever-it-takes“-Rede von EZB-Chef Draghi im Juli 20122 kündigte der EZB-Rat am 6. September 2012 das OMT-Programm an. Demnach könne die EZB in Ausnahmefällen zur Sicherung der Preisstabilität in der Eurozone unbegrenzt, aber gegen Auflagen, Staatsanleihen einzelner verschuldeter Krisenländer auf dem Sekundärmarkt – also von Banken und Anlegern – aufkaufen (s. Anhang). Nach der beim BVerfG eingereichten Verfassungsbeschwerde im Jahr 2012 erklärten die deutschen Verfassungsrichter am 21. Juni 2016 diese für unzulässig bzw. unbegründet3 und bestätigten damit die Auslegung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 16. Juni 20154 im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens (s. Anhang).
FAKTENCHECK
Sachverhalt: Ob das OMT-Programm in das Mandat der EZB fällt, lässt sich im Prinzip auf die Frage vereinfachen, ob es sich dabei um ein geldpolitisches Instrument handelt. Solche zählen zu den Maßnahmen, die die Zentralbank ergreifen darf, um ihr durch die EU-Verträge festgeschriebenes Ziel der Preisstabilität zu erreichen. Würde die EZB mit dem OMT-Programm ihre Kompetenzen überschreiten, wäre es nicht mehr mit dem gedeckt, was Deutschland und alle anderen Mitgliedstaaten auf die EU-Institutionen – u.a. auch Aufgaben der Bundesbank an die EZB – übertragen haben.
Zentrale Aufgabe der EZB: Die EZB kann eine Reihe von geldpolitischen Instrumenten anwenden, um ihr oberstes Ziel der Preisstabilität (s. Anhang) zu erreichen. So kann sie bspw. den Leitzins verändern oder auf Kapital- und Devisenmärkten intervenieren (s. Abb. 1 im Anhang). Aufgrund ihres strikten geldpolitischen Mandats ist es der EZB jedoch nicht erlaubt, aktive Wirtschaftspolitik zu betreiben. Diese fällt in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Jedoch darf die EZB die allgemeine Wirtschaftspolitik der EU unterstützen, „solange dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität möglich ist“ (Art. 127 AEUV).
OMT-Programm im Mandat der EZB: Im Rahmen des OMT-Programmes würde die EZB Staatsanleihen von Mitgliedstaaten, die ein ESM-Programm durchlaufen (s. Anhang), auf dem Sekundärmarkt erwerben. Dies hätte zu Folge, dass sich diese Staaten zu niedrigeren Zinsen Geld leihen könnten. Dadurch sollen Spekulationen über mögliche wirtschaftliche Einbrüche der Eurozone an den Märkten verhindert und ein Beitrag zur Preisstabilität geleistet werden. Die EZB betonte daher in ihrer Mitteilung vom 6.9.2012, dass das Ziel des OMT-Programmes die Sicherstellung einer funktionierenden Geldpolitik in der Eurozone sei.5
Auslegung von Recht obliegt allein den Gerichten: Um letztendlich zu entscheiden, ob die EZB durch das OMT-Programm ihr Mandat überschreite, also gegen EU-Recht verstoße, ist eine Auslegung des EU-Rechts durch die hierfür zuständigen nationalen Gerichte oder den EuGH nötig. Das BVerfG hat die Frage bzgl. der Vereinbarung des OMT-Programms mit EU-Recht 2014 an den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens (s. Anhang) weitergeleitet. Dieser stufte es im Juni 2015 als „zulässige Währungspolitik“ (Synonym für Geldpolitik) der EZB ein,6 da das Programm dem obersten Ziel der EZB, die Sicherstellung von Preisstabilität, dienen solle: Der Anleihekauf durch die EZB stelle, im Falle der tatsächlichen Anwendung, sicher, dass die geldpolitischen Maßnahmen der EZB tatsächlich in den Krisenstaaten ankommen würden. Diesem Urteil stimmte das BVerfG 2016 trotz erster Zweifel letztendlich zu. Das BVerfG hatte nämlich das Fehlen von Begrenzungen bemängelt und seine Zustimmung zum OMT-Programm von der Einführung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht.7
OMT-Programm wurde noch nicht eingesetzt: Bis zum jetzigen Zeitpunkt wurde noch kein entsprechender Rechtsakt von der EZB veröffentlicht, um das OMT-Programm überhaupt durchführen zu können. Doch führten die „Whatever-it-takes“-Rede des EZB-Präsidenten Mario Draghi, die EZB werde alles tun, um den Euro zu erhalten, und die darauf folgende Konkretisierung der technischen Eigenschaften des OMT-Programms zu einer damals dringend benötigten Beruhigung an den Finanzmärkten. Die EZB zeigte, dass sie zum massenhaften Ankauf von Anleihen der Krisenstaaten bereit sei, und schaffte es damit, dass die Befürchtungen an den Finanzmärkten vor einem Zusammenbruch der Währungsunion nahezu verschwanden. Daraufhin gingen die Zinsen für Schuldtitel deutlich runter und die Krisenländer Italien und Spanien konnten wieder zu günstigen Zinsen Geld leihen. Jedoch erwähnt Alice Weidel in der Presseerklärung weder die positive Wirkung noch die Umstände der Ankündigung des OMT-Programms.
Verbot der Staatsfinanzierung: Laut Art. 123 AEUV ist es der EZB verboten, Mitgliedstaaten zu finanzieren, also die Haushalte einzelner Staaten bspw. durch das Gewähren von Überziehungskrediten oder unmittelbaren Aufkauf von Schulden zu finanzieren. Allerdings sind Käufe von Wertpapieren an der Börse oder über Banken, also am Sekundärmarkt, laut Art. 18 des EZB-Protokolls erlaubt.
OMT nur unter bestimmten Bedingungen: In seinem Urteil kam der EuGH zu dem Schluss, dass die EZB in diesem Fall nicht gegen das Verbot der Staatsfinanzierung verstoße. Zum einen erfolgt der Kauf der Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt, was rechtlich gestattet ist. Zum anderen sind die Bedingungen für eine Unterstützung durch OMT für alle Mitgliedstaaten gleich und transparent sofern sie sich auf Maßnahmen beschränken, die das Funktionieren der Geldpolitik im Euroraum sicherstellen. Durch die Konditionalität eines ESM-Programms soll sichergestellt werden, dass die Schulden eines Landes tragfähig sind und sich Staaten nicht auf die Hilfe der EZB verlassen oder keine Reformanstrengungen mehr unternehmen (s. Anhang).
Alice Weidel geht in der Presseerklärung nicht auf die Details der Gerichtsentscheidungen ein, sondern bewertet das OMT-Programm pauschal als illegal. Zwar haben das BVerfG und der EuGH die Bedenken der Kompetenzüberschreitung und der Staatsfinanzierung erwägt, stufen diese jedoch unter Einhaltung gewisser Bedingungen als nicht gerechtfertigt ein. Rein rechtlich gesehen, wäre das OMT-Programm folglich legal, also mit EU-Recht vereinbar, und im Rahmen der Kompetenzen der EZB zulässig.
Weidel reduziert die Entscheidung über die Legitimität des OMT-Programms auf eine einfache Frage, deren Beantwortung „selbstverständlich“ sei, also keinerlei andere Möglichkeiten zulasse. Es ist jedoch unabdingbar, sich mit den zugrundeliegenden komplexen juristischen und ökonomischen Mechanismen sowie den Umständen und der positiven Wirkung der bloßen Ankündigung des OMT-Programms zu befassen, die Weidel jedoch gänzlich auslässt. Die Tatsache, dass der OMT-Mechanismus auch immer wieder zu Diskussionen unter ExpertInnen führt, zeigt, dass es in diesem Zusammenhang sehr schwierig ist, eine klare Aussage zu treffen.
Abb. 1: Infografik „Die Europäische Zentralbank“8
Mandat und Ziele der EZB: Die EZB ist die Währungsbehörde für die Mitgliedstaaten der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion. Sie bildet das „Herzstück“9 des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), welches aus der EZB und den nationalen Zentralbanken aller EU-Staaten besteht. Die EZB führt gemeinsam mit den nationalen Zentralbanken die ihnen übertragenen Aufgaben aus.10 Das oberste Ziel der EZB ist es, die Preisstabilität (s. Anhang) sicherzustellen (Art. 127 AEUV). Dies kann sie über Instrumente wie den Leitzins, Kredit- oder Devisengeschäfte erreichen. Es wird versucht durch die Kontrolle der Geldmenge, u.a. durch Festlegung des Leitzinses, die Inflationsrate unter aber nahe zwei Prozent im Vergleich zum Vorjahr zu halten (s. Anhang). Die EZB ist laut Art. 130 AEUV eine politisch unabhängige Institution, die weder Weisungen der EU-Institutionen, der Regierungen der EU-Mitgliedsstaaten, noch von anderen Staaten annehmen darf.
Abb. 2: Infokasten zum OMT-Programm
Im Rahmen des OMT (Geldpolitische Outright Geschäfte)-Programms kauft die EZB auf dem sogenannten Sekundärmarkt (s. Anhang), also nicht direkt vom Staat, Staatsanleihen auf. Der Ankauf im Rahmen des OMT-Programmes ist im Volumen unbegrenzt.11 Als Gegenleistung müssen die entsprechenden Staaten am Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM, s. Anhang) teilnehmen und hier bestimmte Auflagen, wie die Umsetzung von Reformen, erfüllen (Konditionalität). Es ist vorgesehen, dass ausschließlich kurzfristige Anleihen, also Anleihen mit einer Laufzeit von 1-3 Jahre, erworben werden. Dies bedeutet, dass das Programm nur temporär gültig sein soll. Außerdem wird die EZB sich nicht über andere, private Investoren stellen. Kommt ein Staat in Verzug, verliert auch die EZB. Dies ist wichtig, da sich Investoren dadurch sicherer fühlen in schwächere Staaten der Eurozone zu investieren. Zudem sieht das Programm vor, das durch die den Anleihekauf geschaffene Zentralbankgeld zu „sterilisieren“, das heißt, dem Geldmarkt dieses Geld wieder zu entziehen. Der Maßnahme zugrundeliegendes Ziel ist die Wahrung einer einheitlichen Geldpolitik.
Der EuGH hat im Falle einer Durchführung des Programmes festgelegt, dass die EZB bestimmte Auflagen zu erfüllen hat, wie das BVerfG zuvor schon angemerkt hatte. Dazu zählt u.a. die Sicherstellung, dass Staatsanleihekäufe unter OMT nicht den gleichen Effekt haben dürfen wie ein Direkterwerb dieser Papiere sowie:
- Die EZB darf die Käufe im Voraus nicht bekanntgeben. So soll vermieden werden, dass Staaten in Not sich auf die Hilfe der EZB verlassen und keine Reformanstrengungen mehr unternehmen.
- Die Höhe der Ankäufe muss, aus den gleichen Gründen, beschränkt sein.
- Zwischen der ersten Ausgabe der Anleihen am Primärmarkt und dem Kauf der EZB am Sekundärmarkt muss eine Mindestfrist liegen, damit sich ein Marktpreis für die Anleihen durch Angebot und Nachfrage bilden kann. Außerdem müssen die Anleihen von der EZB wieder zurück in den Markt geführt werden, sobald ein weiteres Eingreifen der EZB nicht mehr nötig ist.
- Die EZB darf nur Anleihen von Staaten kaufen, die noch Zugang zum Anleihenmarkt haben, sprich, deren wirtschaftliche Situation noch nicht soweit geschwächt ist, dass sie keine Anleihen mehr ausgeben können.
- Das Programm soll eingestellt werden, wenn die damit verbundenen Ziele erreicht sind, d.h. nur solange es Probleme mit der Transmission der Geldpolitik gibt oder die Auflagen des Programms nicht eingehalten werden.
Abb. 3: Änderung der Leitzinsen als geldpolitisches Instrument12
Glossar
- Primär-/Sekundärmarkt: Als Primärmarkt wird der Teil des Kapitalmarktes bezeichnet, an dem Aktien oder Anleihen zum ersten Mal zum Verkauf angeboten werden.13 Am Sekundärmarkt werden nur umlaufende Wertpapiere gehandelt. Werden bspw. Anleihen am Primärmarkt erworben, können sie danach am Sekundärmarkt an neue Investoren verkauft werden. Über Angebot und Nachfrage bildet sich ein Marktpreis, zu welchem Anleger die Titel erwerben können. Der wichtigste und bekannteste Sekundärmarkt ist die Börse.14
- Eurosystem: Das Eurosystem umfasst, im Gegensatz zum ESZB, zusätzlich zur EZB die nationalen Zentralbanken der Staaten, die den Euro als gemeinsame Währung eingeführt haben. So lange es Mitgliedsstaaten gibt, die den Euro noch nicht eingeführt haben, werden ESZB und Eurosystem nebeneinander bestehen. Oberstes Ziel des Eurosystems ist die Preisstabilität, Stabilität des Finanzsystems und die Förderung der Finanzmarktintegration.15
- Preisstabilität: Preisstabilität bezeichnet das Ziel, dass der Euro dauerhaft seinen Wert behält. Hier geht es nicht um die Stabilität von einzelnen Preisen, wie der Name vermuten lassen würde, sondern um die des Preisniveaus, also den Durchschnitt aller Waren- und Dienstleistungspreise insgesamt. In diesem Zusammenhang spricht man von Inflation, wenn das Preisniveau ansteigt. Den Anstieg des Preisniveaus zwischen zwei Zeitpunkten bezeichnet man als Inflationsrate. Als ideal wird von der EZB eine Inflationsrate von knapp unter zwei Prozent über einen längeren Zeitraum angesehen. Deflation beschreibt die gegenteilige Bewegung, also wenn das Preisniveau sinkt.16
- Europäischer Stabilitätsmechanismus (ESM): Der ESM wurde durch die 19 Euro-Staaten mit einem völkerrechtlichen Vertrag als internationale Finanzinstitution mit Sitz in Luxemburg gegründet. Er soll Finanzmittel mobilisieren, um jene Eurostaaten, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, zu unterstützen. Dies soll jedoch nur geschehen, wenn es als notwendig für die Stabilität der gesamten Eurozone angesehen wird. Dabei greift der ESM auf verschiedene Instrumente zurück, bspw. die Vergabe von Darlehen. Diese Programme unterliegen strengen wirtschaftspolitischen Auflagen, wie z.B. makroökonomische Strukturanpassungen. Wenn ein ESM-Mitglied das Leitungsgremium des ESM, den Gouverneursrat, um finanzielle Hilfe bittet, wird von der sogenannten Troika, bestehend aus Europäischer Kommission, Internationalen Währungsfonds und EZB, bewertet, ob eine Gefahr für die Finanzstabilität der Eurozone vorliegt, ob die Staatsverschuldung des ESM-Mitglieds tragbar ist und wie hoch der tatsächliche Finanzierungsbedarfs ist. Auf Grundlage dieser Bewertung wird entschieden, ob Hilfe gewährt werden kann. Ist das der Fall, handeln Kommission und das betreffende Land die wirtschaftspolitischen Bedingungen aus, zu denen die Finanzhilfe gewährt wird.17
- Vorabentscheidungsverfahren: Dieses Verfahren ermöglicht es einem nationalen Gerichtshof, den EuGH zur Auslegung einer Rechtssache, die in den Rahmen des EU-Rechts fällt, anzurufen. Es handelt sich hierbei nicht um eine Klage am EuGH, sondern um eine Frage zur Anwendung des EU-Rechts. Der Gerichtshof entscheidet anschließend, wie das EU-Recht zu verstehen ist, und gibt den Fall an das nationale Gericht zurück, welches abschließend entscheidet. Über dieses Instrument wird die aktive Zusammenarbeit der Gerichtshöfe auf nationaler und EU-Ebene gefördert und stellt somit eine einheitliche Anwendung des EU-Rechts sicher.18
- Quantitative Easing: Seit März 2015 kauft die EZB in großen Umfang Anleihen auf, insbesondere langlaufende Staatsanleihen. Diese Maßnahme, Quantitative Easing, auch qualitative Lockerung genannt, ist eine geldpolitische Maßnahme, die darauf abzielt, Zinsen langfristig zu senken und zusätzliche Liquidität, also mehr Geld, ins Bankensystem zu schleusen. Diese Ankäufe sollen die Wirtschaft des Euro-Währungsgebiets stärken und zum Ziel der Preisstabilität beitragen. Die Maßnahme erfolgte als Reaktion auf eine sinkende Preissteigerungsrate. Wäre unter dem OMT-Programm das Ziel gewesen, die Kreditkonditionen für Firmen zu verbessern, soll durch das QE die Inflationsrate direkt angehoben bzw. Deflation vermieden werden. Durch den Kauf der Anleihen steigt deren Kurs. Zudem wird durch den Ankauf Zentralbankgeld geschaffen, welches dann dem Bankensystem zur Verfügung steht. Die Menge (Quantität) des Zentralbankgeldes nimmt also zu – daher der Begriff quantitative Lockerung. Infolgedessen sinken Zinsen und Kredite werden günstiger. Dadurch können Unternehmen sowie Privatpersonen mehr Kredite aufnehmen und müssen weniger für die Tilgung ihrer Schulden zahlen.19
Wo finde ich diese Informationen?
[1] Pressemitteilung der Partei der Alternative für Deutschland vom 21.06.2016: https://www.alternativefuer.de/alice-weidel-deutschland-wird-endgueltig-zur-haftungsmasse/ letzter Zugriff: 28.3.2017).
2 Rede von Mario Draghi, Präsident der Europäischen Zentralbank während der Global Investment Conference in London am 26.6.2012. http://www.ecb.europa.eu/press/key/date/2012/html/sp120726.en.html (letzter Zugriff: 24.4.2017). In dieser Rede lässt Draghi die Entwicklung des Euros Revue passieren, hebt Herausforderungen hervor und kommentiert Fortschritte der vorangegangenen Monate. Schließlich kommt Draghi darauf zu sprechen, dass die EZB alles unternehmen wird, um den Euro zu retten. Damit wurde verdeutlicht, dass jene Staaten, die Unterstützung benötigten, diese auch erhalten würden.
3 BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 21. Juni 2016 – 2 BvR 2728/13 – Rn. (1-220),
http://www.bverfg.de/e/rs20160621_2bvr272813.html (letzter Zugriff: 25.4.2017).
4 EuGH, Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juni 2015 – ELCI:EU:C:2015:400 – C-62/14 http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=Outright&docid=165057&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=245187#ctx1 (letzter Zugriff: 25.4.2017).
5 European Central Bank: Technical features of Outright Monetary Transactions. 6.9.2012. http://www.ecb.europa.eu/press/pr/date/2012/html/pr120906_1.en.html (letzter Zugriff: 17.2.2017).
6 Der Gerichtshof, Urteil in der Rechtssache C-62/14, 16.6.2015, http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=165057&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 (letzter Zugriff: 22.2.2017).
7 Bundesverfassungsgericht, Hauptsacheverfahren ESM/EZB: Urteilsverkündigung sowie Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemitteilun vom 7.2.2014 http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2014/bvg14-009.html (letzter Zugriff: 25.4.2017).
8 Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016, http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/lexikon-der-wirtschaft/19284/europaeische-zentralbank (letzter Zugriff: 24.4.2017).
9 Europäische Zentralbank: EZB, ESZB und das Eurosystem, 2017, https://www.ecb.europa.eu/ecb/orga/escb/html/index.de.html (letzter Zugriff: 21.02.2017).
10 Europäische Zentralbank, Der EZB-Rat, 2017, https://www.ecb.europa.eu/ecb/orga/decisions/govc/html/index.de.html (letzter Zugriff: 23.2.2017).
11 European Central Bank: Technical features of Outright Monetary Transactions. 6.9.2012, http://www.ecb.europa.eu/press/pr/date/2012/html/pr120906_1.en.html (letzter Zugriff: 17.2.2017).
12 Deutsche Bundesbank, 2017, https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/Service/Schule_und_Bildung/geld_und_geldpolitik_kapitel_6.pdf?__blob=publicationFile (letzter Zugriff: 3.3.2017).
13 Deutsche Bundesbank: Glossar, 2017, https://www.bundesbank.de/Navigation/DE/Service/Glossar/_functions/glossar.html?lv2=32048&lv3=136510#136510 (letzter Zugriff: 27.2.2017).
14 Deutsche Bundesbank: Sekundärmarkt, 2017, https://www.bundesbank.de/Navigation/DE/Service/Glossar/_functions/glossar.html?lv2=32048&lv3=136510#136510 (letzter Zugriff: 27.2.2017).
15 Europäische Zentralbank: Leitbild des Eurosystems, 2017, https://www.ecb.europa.eu/ecb/orga/escb/eurosystem-mission/html/index.de.html (letzter Zugriff: 21.2.2017).
16 Deutsche Bundesbank: Die europäische Wirtschafts- und Währungsunion, 2017, https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Service/Schule_und_Bildung/preisstabilitaet.html (letzter Zugriff: 27.2.2017).
17 Bundesfinanzministerium: Europäischer Stabilitätsmechanismus (ESM). O. D., http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Europa/Stabilisierung_des_Euro/Finanzhilfemechanismen/EU_Stabilitaetsmechanismus_ESM/2012-05-21-europaeischer-stabilitaetsmechanismus-esm.html (letzter Zugriff: 20.2.2017).
18 EUR-Lex: Ersuchen um Vorabentscheidungen, 15.1.2014, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=URISERV:l14552 (letzter Zugriff: 3.5.2017).
19 Europäische Zentralbank: Wir funktioniert quantitative Lockerung? https://www.ecb.europa.eu/explainers/show-me/html/app_infographic.de.html (letzter Zugriff: 4.5.2017).